Hände weg von der Telefonakquise in diesen drei Fällen:
Versicherungsvertreter:
Wir sind selbst alle Opfer von mehr oder weniger sendungsbewussten Optimierern von Versicherungen, Webseiten und Flatrates und damit verbundener Störungen in Form von in gelangweilter Manier auswendig gelernter, unspezifizierter und unquantifizierter Allgemeinplätze.
Hände weg, wenn Sie sich wie ein Versicherungsvertreter aufführen.
Standes- und Wettbewerbsrecht:
Sie möchten sich – ein Segen für die Bevölkerung und für Sie – nicht in die „lange Reihe von Standesverstößen“ einreihen!
§ 1 BRAO, der den Anwalt als ein „Organ der Rechtspflege“ definiert, stützt Ihr Argument der Imageschädigung und des Standesverstoßes; das UWG sanktioniert Verstöße.
Wille:
Ein massiver Rollenkonflikt1 ginge einher mit einer Lockerung dieser Sicht, und Ihnen wird vielleicht schon schlecht beim Lesen der Kapitelübersicht. Dieses Instrument ist für Sie ungeeignet!
Wenn der Wille fehlt, gibt es immer Misserfolge
Vorwand:
Wenn Sie rechtlich unhaltbare Standards wie „Telefonakquise ist verboten“ in dieser Totalität für bare Münze halten, ist das Instrument für Sie untauglich.
Dieser Satz dient Ihnen als klassischer Vorwand, der den eigentlichen Einwand zu verdecken hilft.
Selbst die Bundesrechtsanwaltskammer ruft In ihrem „Leitfaden Mandantenbindung & Akquise“ unmittelbar zu Telefonakquise auf.